Das 1x1 der Aufsichtspflicht
Begriff Aufsichtspflicht (§ 146 Abs.1 ABGB)
"Die Pflege des Kindes umfasst besonders die Wahrnehmung des körperlichen Wohles und der Gesundheit sowie die unmittelbare Aufsicht ..."
Aufsichtspflicht erfüllt, wer:
Das/den ihm anvertraute Kind/Jugendlichen (K/J bis 18 Jahre)
- vor Gefahren/Schäden schützt
- Gefahren/Schäden durch das/den Kind/Jugendlichen unterbindet
- Situationen nach bestem Wissen und Gewissen richtig einschätzt
- entsprechend pädagogisch handelt.
Maß der Aufsichtspflicht hängt ab von:
- Alter
- Reife/Entwicklung
- bisherige Erfahrungen mit den anvertrauten Kindern und Jugendlichen
- was in der jeweiligen Situation vernünftigerweise vorhersehbar/vermutbar ist
Aufsichtspflichtige sind:
- prinzipiell Obsorgeberechtigte
- vertraglich Verpflichtete (Z.B. Tagesmutter, Organisation als Veranstalter einer Ferienwoche)
- LehrerInnen
- Gefälligkeit (z.B. Kinobesuch geht Freund/in d. eigenen Kindes mit)
- Jugendwohlfahrtsträger, Polizei (bei einer Maßnahme wegen Gefahr in Verzug)
Übertragung der Aufsichtspflicht
- vertraglich durch Betreuungsangebot (z.B. Kindergarten)
- mündlich
- stillschweigend (z.B. Kinobesuch)
- nicht: bei Anwesenheit der aufsichtspflichtigen Person
Erfüllung der Aufsichtspflicht durch....
- beruflich qualifiziertes Personal in Betreuungseinrichtungen (entsprechende Anzahl an Personal notwendig)
- beruflich unqualifiziertes, aber geschultes Personal in Jugendorganisationen etc., (aber auch hier entsprechende Anzahl an Personal notwendig)
- Personen, die von den Obsorgeberechtigten als verlässlich eingestuft werd en (z.B. Kino)
- Minderjährige (z.B. Babysitterlrmen) über 14 Jahre mit Einspruchmöglichkeit der Eltern der Minderjährigen
- AusbildnerInnen im Lehrbetrieb
Beginn und Ende der Aufsichtspflicht
- bei Übergabe von einem Aufsichtspflichtigen zum nächsten Aufsichtspflichtigen
- je nach Institution (z.B. Schule: Eintritt in das Schulgebäude/Unterrichtsende)
- vertraglich geregelt (z.B. bei Bustransporten: Unternehmer oder Einrichtung, die das Unternehmen beauftragt)
Inhalt der Aufsichtspflicht (nach Nademleinsky)
- Erkundigungspflicht
- Anleitungs- und Warnpflicht
- Kontrollpflicht
- Eingreifpflicht
Erkundigungspflicht
- Krankheiten (Allergien, Medikamente, etc)
- örtliche Umgebung (z.B. Notausgänge im Haus oder Wetterbedingungen, Schwierigkeiten beim Ausflug)
- Kontaktmöglichkeiten zu Obsorgeberechtigten
Anleitungs- und Warnpflicht
- Ausschaltung der Gefahren
- altersgerechte Hinweise, Erklärungen oder Verbote
Kontrollpflicht
- sich vergewissern, dass Hinweise, Erklärungen und Verbote eingehalten werden
- bis 6 Jahre: durchgehend zu beaufsichtigen (Blick- und Hörweite)
- 6 - 10 Jahre: bereits ein bis zwei Stunden auch ohne direkte Aufsicht, aber immer Aufenthaltsort der Kinder wissend
- 10 - 14 Jahre: Tagsüber durchgehend unbeaufsichtigt möglich, aber genaue Vereinbarungen über nach Hause kommen etc.
- ab 14 Jahren: siehe landesrechtliche Jugendschutzbestimmungen
Eingreifpflicht
- bei Missachtung von Erklärungen, Warnungen, Verboten etc. ist das Eingreifen notwendig
- Reaktionsmöglichkeiten: Ermahnungen, direktes Eingreifen, von Aktivität ausschließen oder Aktivität abbrechen
- bei gefährlichen Verhaltensweisen Konsequenzen setzen, die vorher anzukündigen sind
- keine sinnlosen Strafen
- im Notfall auch körperliches Eingreifen erforderlich (z.B. Rauferei)
- Einsperren ist verboten, ausgenommen temporäres Ausgehverbot (auf das Zimmer schicken)
- bei wiederholten Verstößen gegen Hausordnungen, Mahnungen etc. sollt en Obsorgeberechtigte verständigt werden damit diese weitere Entscheidungen treffen
Besonderheiten
körperliche Gewalt
- bei Raufhandel und Gefahr von Verletzungen körperliches Eingreifen d. BetreuerIn notwendig, ansonsten gelindere Mittel z.B. Aufforderung der Rauferei ein Ende zu setzen etc.
- BetreuerIn braucht sich nicht selbst in Gefahr zu begeben - eventuell Polizei verständigen
Strafbare Handlungen
- Pflicht von BetreuerInnen Kinder und Jugendliche vor Begehung einer strafbaren Handlung zu warnen
- Hinweis auf Auswirkungen von Sachbeschädigung ebenfalls
- regelmäßige Hinweise notwendig
Zeltlager o.ä.
- Ausgang nur in verantwortbaren Gruppengrößen
- Schlüssel: pro BetreuerIn max. bis zu 8 Kindern, je gefährlicher und riskanter Ausflüge etc.: mehr Personal
- bei alleinigem Fortgehen von Kindern und Jugendlichen: nur in gewissen Gruppengrößen (z.B. 3er bis 4er Gruppen)
- erlaubte und verbotene Orte während des Ausganges, An- und Abmelden bei Betreuungsperson, Zeitpunkt für die Rückkehr festlegen
- Handynummern bekannt geben
- allgemein notwendig: sinnvolle Freizeitbeschäftigungen
Sexualität
Sexualstrafrecht:
- ab dem 14. Geburtstag besteht Sexualmündigkeit (Achtung: Besonderheiten bei unter 16-jährigen!)
- allgemein können sexuelle Kontakte nicht verboten werden, aber notwendig: getrennte Schlafmöglichkeiten für Burschen und Mädchen und diesbezügliche Verbote und Kontrolle bezüglich Schlafräume etc.
Schwangerschaft
- tritt bei einem Mädchen Schwangerschaft ein und die Aufsichtspflicht wurde grob vernachlässigt — KANN, in seltenen Fällen, dies zu einer Schadenersatzpflicht für die Unterhaltsverpflichtung gegenüber dem Kind führen
- grundsätzlich sollte Kindern, Jugendlichen und Eltern klargemacht werden, dass Geschlechtsverkehr u.ä. verboten ist und ggf. seitens der BetreuerInnen eingeschritten wird.
- das Dulden pornografischer Literatur/elektronischer Dateien ist aus strafrechtlicher Sicht (bei unter 16-jährigen) und allgemein aus jugendschutzrechtlicher Sicht verboten.
- sexuelle Handlungen von BetreuerInnen mit ihnen überantworteten Kindern und Jugendlichen ziehen strafrechtliche Folgen mit sich.
Alkohol und Nikotin
- dazu sind die jeweiligen Landesschutzbestimmungen einzuhalten
Krankheit/Unfall
- bei schwereren Krankheiten/Unfällen ausnahmslos ÄrztIn oder die Rettung verständigen
- bei über 14-jährigen Jugendlichen, die keine lebensbedrohenden oder schweren gesundheitlichen Probleme haben, ist eine Zustimmung der Behandlung der Jugendlichen notwendig und erforderlich, auch Eltern dürfen diese Behandlung gegen den Willen der Jugendlichen nicht anordnen (ausgenommen schwerere Beeinträchtigungen des Körpers und der Persönlichkeit)
- Erste Hilfe Koffer immer bereit
Spezialfall Tattoos und Piercings
- Echte Tattoos sind prinzipiell unter 16 Jahren verboten — ab dann auch nur mit Zustimmung der Eltern.
- Piercings können von über 14-jährigen auch ohne Zustimmung der Eltern gestochen werden, wenn eine rasche Heilung eintritt (z.B. in Hautfalten), aber nicht im Muskelgewebe (Zunge) oder im Genitalbereich.
Nachtruhe
- prinzipiell müssen die landesüblichen Jugendschutzbestimmungen zu den Ausgehzeiten eingehalten werden
- JugenbetreuerInnen haben Kontrollgänge bis zum Eintreten der allgemeinen Ruhe durchzuführen
- passierten in der Vergangenheit einige Vorkommnisse: Kontrollen die ganze Nacht
- JugendleiterInnen sind nicht automatisch für alle in der Nacht stattfinden Vorkommnisse verantwortlich zu machen
- Haupteingang sollte nachts immer verschlossen sein
Abgängige/entlaufene Kinder/Jugendliche
- vorerst unmittelbare Umgebung absuchen
- anschließend Polizei verständigen
Aufsichtspflichtverletzungen
- wer durch fehlerhafte Aufsichtsführung einen Schaden rechtswidrig und schuldhaft verursacht, haftet für diesen
- prinzipiell besitzen die Pflicht zur Beaufsichtigung die (obsorgeberechtigten) Eltern
- Obsorgeberechtigte können Aufsichtspflicht übertragen, dann haften die Aufsichtspflichtigen
- Auswahlverschulden: Eltern sind für die Auswahl der Aufsichtspflichtigen verantwortlich
- bei Zeltlagern u.ä. haftet die Trägerorganisation, bei Verschulden eines/r MitarbeiterIn: Trägerorganisation kann sich schadlos halten
- Außerdem haftet Trägerorganisation für Fehler bei der Organisation des Betriebes (Verkehrssicherungspflicht)
Zivilrechtliche Belange
- bei mangelnder Aufsichtsführung haftet man für die Schäden die durch diese aufgetreten sind (§ 1293 ff ABGB)
- Schäden können sein: materieller Natur und immaterieller Natur (z.B. Schmerzen)
- ohne aufgetretenen Schaden keine Schadenersatzpflicht
- Schadenersatzanspruch nur dann möglich, wenn Schaden hätte verhindert werden können
Verantwortlichkeit von Kindern und Jugendlichen
- Wenn Kinder und Jugendliche einen Schaden verursachen - ohne Aufsichtspflichtverletzung - so haften diese für den Schaden (auch Kinder unter 14 Jahren können aufgrund ihrer Einsichtsfähigkeit und ihres Vermögens zu Schadenersatz herangezogen werden). Jugendliche über 14 Jahren haben für die von ihnen verursachten Schäden selbst gerade zu stehen
Strafrechtliche Belange
- führt die Aufsichtspflichtverletzung zu einer Körperverletzung u.ä. sind strafrechtliche Folgen möglich
- bei Verletzungen anderer durch das Kind/den Jugendlichen und fehlerhafter Aufsichtspflicht können Aufsichtspflichtige aufgrund von "Beitragstäterschaft durch Unterlassen" selbst strafbar werden
- strafrechtliche Konsequenzen bei Aufsichtspflicht jedoch äußerst selten
Versicherungen
Unfall- und Krankenversicherung
- jedes/r Kind/Jugendlicher und deren Aufsichtspflichtige sollten eine Krankenversicherung (Krankenbehandlung) und Unfallversicherung (dauerhafte Folgekosten) besitzen, SchülerInnen sind nur während des Besuchs der Schule und auf dem Schulweg unfallversichert, sonst nicht
Haftpflichtversicherung
- alle Trägerorganisationen der Jugendarbeit sollten eine Haftpflichtversicherung besitzen, um bei Schadenersatzpflicht gedeckt zu sein
- grob fahrlässig herbeigeführte und vorsätzlich verursachte Schäden werden von Haftpflichtversicherungen nicht ersetzt
(aus: Kinder und Jugendanwaltschaft - Bericht08, Aufsichtspflicht, S. 78-82)
Buchtipp
- Aufsichtspflicht - Was Kinder und JugendbetreuerInnen wissen müssen, von Marco Nademleinsky, Manz-Verlag

